AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit, als nichts anderes schriftlich mit GUTbüroTechnik GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) vereinbart worden ist. Sie sind Bestandteil aller mit den Kunden abgeschlossenen Kauf-/Miet-/Service-Verträge.

2. Vertragsgegenstand

Der Lieferant verkauft oder vermietet den Vertragsgegenstand (Gerät inklusive allfälliger Basissoftware), installiert und unterhält ihn im vereinbarten Rahmen. Mit der Bestellungsaufgabe anerkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GUTbüroTechnik GmbH.

3. Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag zwischen Käufer und Lieferant gilt als verbindlich zustande gekommen, sofern der Lieferant nicht innert angemessener Frist nach Erhalt der Bestellung diese schriftlich ablehnt.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Vertragsgegenstand wird vom Lieferant an den vom Kunden angegebenen Ort geliefert.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschliesslich in der Schweiz ausliefern. Lieferungen mit einem Warenwert von mindestens CHF 300.- (exklusiv MWST) erfolgen ab Aarburg, Nänikon, Zürich oder Luzern franko. Sie erhalten die Bestellung normalerweise innert 1-2 Werktagen geliefert.

Für POST-/DPD-Sendungen unter CHF 300.- berechnen wir folgende Portokosten:

CHF 10.00 für Bestellungen bis CHF 50.00 und zusätzlich CHF 5.00 Rüstzuschlag für Kleinmengen

CHF 8.00 für Bestellungen bis CHF 199.99

CHF 5.00 für Bestellungen bis CHF 299.99

CHF 0.00 für Bestellungen ab CHF 300.00

Signature: Falls sie „Signature“ wählen, wird jedes Paket eingeschrieben versandt (Porto + CHF 1.00).

Expresskosten werden zu den gültigen Postgebühren verrechnet.

Ausnahmen sind für Kopier-Druck-Multifunktionsgeräte. Die Versandkosten werden nach Aufwand verrechnet und ausgewiesen.

4.2. Die Installation umfasst bei Software einzig die vom Hersteller vorgesehenen Grundeinstellungen. Kundenspezifische Einstellungen oder Arbeiten, wie das Einbinden in ein Netzwerk, das Laden von speziellen Treibern, die Anpassung von Software des Kunden o.ä. werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.3. An gelieferten Softwareprodukten räumt der Lieferant dem Kunden das Recht zur Nutzung gemäss den vom Dritten (Lizenzgeber) mitgelieferten Lizenzbedingungen, welche der Kunde ausdrücklich anerkennt.

4.4. Bei Mietgeschäften umfasst der Vertrag die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes, alle Ersatzteile, Behebung von Störungen, deren Ursache im Gerät liegt, Unterhaltsservice (ausgeschlossen Software Updates z.B. für Treibersoftware), Reise- und Arbeitszeit. Die Kosten für die Behebung anderer Störungen werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Für Lieferungen von Verbrauchsmaterial wird ein Versandspesenanteil verrechnet.

4.5. Beinhaltet der Vertrag eine Wartungsvereinbarung, gilt für den Bezug der Toner eine Flächendeckung von max. 5%.

5. Beanstandungen

Beanstandungen sind innert 8 Tagen ab Lieferung anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert.

Bei Garantieansprüchen nehmen sie mit uns Kontakt auf. Danach erhalten sie die Anweisung, wo die defekte Ware mit einer Kopie des Lieferscheins und einem entsprechendem Vermerk dem Spediteur mitzugeben oder an folgende Adresse einzusenden ist: GUTbüroTechnik GmbH, Zihlmattweg 1, 6005 Luzern oder an eine Marken-Annahmestelle. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden.

6. Teillieferung

Wann immer möglich, wird die ganze Bestellung ausgeliefert. Der Käufer erklärt sich bereit, auch Teillieferungen anzunehmen. Die Teillieferung sowie der Rückstand muss ordnungsgemäss bezahlt werden. Hierfür wird eine Rechnung erstellt. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei Teillieferungen die Rückstände zu stornieren.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde wird auf seine Kosten die Voraussetzungen schaffen, damit der Lieferant den Vertragsgegenstand installieren kann.

7.2. Vor jeder Arbeitsaufnahme durch den Lieferant beim Kunden oder an Kundengeräten ist der Kunde dafür besorgt, dass seine Daten und Programme zweckmässig gesichert sind.

7.3. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung vom Lieferant weiterzuvermieten, dessen Standort zu verändern oder irgendwelche Rechte aus diesem Mietvertrag an Dritte abzutreten.

8. Abnahme

Das Objekt gilt als abgenommen, wenn das Abnahmeprotokoll vom Kunden unterzeichnet wird oder er das Gerät einsetzt.

9. Zahlungsbedingungen und Mietzins

9.1. Beim Internet-Shop gilt in der Regel Bar- oder Vorauszahlung mit den akzeptierten Karten-Anbietern Visa, Mastercard und Twint.

9.2 Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, sind Zahlungen mittels Rechnung innert 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

9.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen zurück zuhalten.

9.4. Die erbrachten Leistungen oder Mieten sind 10 Tage nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Wir behalten uns vor, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe, mindestens aber 5% p.a. zu belasten. Sämtliche Inkassospesen gehen zulasten des säumigen Kunden.

9.5. Ändert sich der für die Finanzierung massgebliche Zins gegenüber dem Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 0.5% Punkte, kann der Mietzins auf die nächstfolgende Rechnungsperiode angepasst werden. Als Zinsbasis gilt der Lombardsatz der SNB plus 4%. Eine Mietzinssenkung unter die vertraglich festgelegte Miete ist ausgeschlossen.

9.6. Die fehlende Kopiermenge wird bei Verträgen mit festgelegtem, minimal zu verrechnenden Kopiervolumen jeweils nach Ablauf einer Vertragsperiode von 12 Mt. nachbelastet.

10. Garantie

10.1. Ein Gerät, welches während der Garantiezeit defekt ist, muss direkt dem Hersteller zugeschickt oder der Verkaufsstelle zur Reparatur gebracht werden.

10.2. Aufwendungen vor Ort werden vom Lieferant in Rechnung gestellt.

10.3. Auf ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen gewähren wir ihnen 6 Monate Garantie und auf ausgewechselte Ersatzteile 3 Monate Garantie ab Rechnungsstellung, sofern keine anderen schriftlichen Informationen aufgeführt werden.

10.4. Bei Geräten gelten die Garantiebestimmungen gemäss Herstellerangaben.

11. Umtausch

11.1. Ein generelles Umtauschrecht besteht nicht. Allfällige Rücknahmen setzen unser ausdrückliches Einverständnis voraus.

11.2. Nichtlagerware kann nicht zurückgenommen werden.

11.3. Rücksendungen sind gut zu verpacken und eine Rechnungs- oder Quittungskopie ist beizulegen.

11.4. Kosten und Verpackung für den Rücktransport gehen zu Lasten des Kunden oder sind dem Logistiker nach vorheriger Absprache mitzugeben.

11.5. Es kann nur Ware in einwandfreiem Zustand gutgeschrieben werden.

12. Recycling / Entsorgung für unsere Umwelt

12.1. Wir nehmen von unseren Kunden die alten Druck-, Kopier-, Scanner, Fax- und Multifunktionsgeräte zur Entsorgung zurück. Kontaktieren sie uns, damit wir mit ihnen die Entsorgung besprechen können.

12.2. Ihre leeren Tinten, Tonermodule, Tonerbehälter und Farbbänder werden bei uns gesammelt und umweltgerecht entsorgt. Die alten Verbrauchsmaterialien werden bei Neulieferungen retour genommen oder sie können an unsere Anschrift zurückgeschickt werden. Die Entsorgung ist für sie kostenlos. Es wird auf die folgende Webseite der SWICO hingewiesen: http://www.swicorecycling.ch/de/entsorgen/

13. Dauer und Auflösung des Mietvertrages

13.1. Der Vertrag wird auf eine feste Dauer abgeschlossen und verlängert sich nach Ablauf dieser festen Vertragsdauer automatisch um jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den Ablauf der festen Vertragsdauer bzw. einer einjährigen Verlängerungsperiode gekündigt wird.

13.2. Der Mietpreis bezieht sich auf die reservierte Mietzeit (Einsatztage) und Artikelpreis. Das Mietobjekt muss bis zum vereinbarten Zeitpunkt wieder beim Lieferanten sein. Verzögert sich während der Rückführung das Eintreffen der Mietobjekte beim Lieferant über die ursprünglich vorgesehene Mietfrist hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend angepasst und in Rechnung gestellt.

13.3. Transport, Montage, Inbetriebnahme, Installationen und Demontage werden, sofern nichts anderes auf der Auftragsbestätigung vereinbart, zusätzlich mit Arbeitsaufwand und Wegpauschale verrechnet.

13.4. Aus wichtigem Grund kann der Lieferant den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen und die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug kommt
b) über den Kunden ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet wird
c) der Kunde fruchtlos gepfändet wurde, wenn er sich als zahlungsunfähig erklärt hat oder begründete Annahme besteht, dass er seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

14. Eigentum am Mietgegenstand

14.1. Der Lieferant oder die Finanzgesellschaft ist als Eigentümerin des Mietgegenstandes allein darüber verfügungsberechtigt. Er bzw. sie kann den Mietgegenstand jederzeit besichtigen oder überprüfen lassen. Das Eigentum und die Forderungen können zu Refinanzierungszwecken an die Finanzgesellschaft abgetreten werden.

14.2. Im Falle eines Verkaufes des Vertragsgegenstandes mit Kreditierung des ganzen oder eines Teils des Kaufpreises ist der Lieferant berechtigt und wird hiermit von der Käuferin ausdrücklich ermächtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten bei der Eintragung eines solchen Eigentumsvorbehalts, soweit dies erforderlich werden sollte, zu unterstützen.

14.3. Der Mietgegenstand wird weder Zubehör noch Bestandteil des Gebäudes, in welchem er installiert ist. Der Lieferant kann von der Möglichkeit einer Notifizierung ihres Eigentums am Mietgegenstand an den Vermieter der Geschäftslokalitäten nach freiem Ermessen Gebrauch machen.

14.4. Der Lieferant ist berechtigt, den Mietgegenstand durch Stempel oder auf ähnliche Weise als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde verpflichtet sich, während der ganzen Vertragsdauer den Stempelaufdruck bzw. die der Identifizierung des Mietgegenstandes dienenden Merkmale gut lesbar zu erhalten.

14.5. Der Kunde ist verpflichtet, eine Beschlagnahme des Mietgegenstandes durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung sowie eine Konkurseröffnung umgehend dem Lieferanten zu melden und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum vom Lieferanten am Mietgegenstand hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die dem Lieferanten aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen, soweit dieser nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

14.6. Ergänzungen, Verbesserungen etc. des Mietgegenstandes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Einwilligung vom Lieferant. Wird diese erteilt, gehen alle eingebauten Komponenten oder Teile in das Eigentum vom Lieferanten über, sofern nichts anderes vereinbart wird. Eine Zahlungsverpflichtung für solche Modifikationen besteht für den Lieferanten zu keinem Zeitpunkt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstandes wiederherzustellen, sofern der Lieferant dies wünscht.

15. Haftung

15.1. Während der Mietdauer haftet der Kunde grundsätzlich für alle Schäden, welche in irgendwelcher Weise durch bzw. am Mietgegenstand verursacht werden, insbesondere auch für durch Zufall verursachte Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand angemessen zu versichern.

15.2. Der Lieferant haftet nur für Schäden, die er während der Leistungserbringung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung des Lieferanten unter diesem Vertrag ist auf den höheren Betrag von entweder CHF 50’000.- oder den Vertragswert beschränkt. Eine Haftung vom Lieferant für mittelbare oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Schäden aufgrund eines Ausfalls des Gerätes oder Netzwerkes sowie für Mangelfolgeschäden oder für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von zerstörten oder beschädigten Daten und Programmen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

15.3. Werden aufgrund unsachgemässer Eingriffe des Kunden oder Dritter bzw. durch Einflüsse von Drittsoftware, -Produkten oder kundenseitiger Software- oder Netzwerkänderungen Störungen oder Schäden verursacht, wird der Lieferant den Kunden unter Ausschluss einer Haftung im Rahmen ihrer Möglichkeit und unter Rechnungsstellung nach Aufwand unterstützen.

15.4. Bei Kauf übernimmt der Lieferant nach abgeschlossener Installation der Produkte die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Hardwaremängel. Die Garantie umfasst ausschliesslich die unentgeltliche Nachbesserung oder den Austausch mangelhafter Teile oder Materialien unter Ausschluss von Verschleissteilen oder Verbrauchsmaterial. Für Softwareprodukte und definierte Netzwerkprodukte tritt der Lieferant dem Kunden unter Ausschluss einer eigenen Garantie allfällige Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller ab.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich pro Artikel in CHF (Schweizer Franken), exklusiv Mehrwertsteuer (MWSt) vorgezogene Recyclinggebühren (vRg) oder andere Abgaben, Steuern und Gebühren, allfällige Versandkostenanteile und eventueller Kleinmengenzuschlag sowie Kosten für spezielle Verpackungen.

16.2. Alle Preise sind verbindlich, ausser es liegt ein Schreib-/Rechtsfehler vor. Preis- und Sortimentsänderungen sowie zeitlich begrenzte Aktionen sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Ankündigung.

16.3. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist ausschliesslich die Stadt Luzern.

16.4. GUTbüroTechnik GmbH behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. Geänderte AGB werden dem Kunden im Web-Shop sowie schriftlich bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

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